Projektförderung für bestehende PVE (Typ B.1)

Die erstmals im Dezember 2021 erlassene Förderrichtlinie wurde über den Winter 2023 weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis sowie an die Novelle des Primärversorgungsgesetzes angepasst. Die überarbeitete Förderrichtlinie für die Projektförderung von bestehenden Primärversorgungseinheiten (PVE) wurde am 1. Jänner 2024 erlassen.

Seit 1. August 2023 gibt es das neue Primärversorgungsgesetz (PrimVG). Weitere Details zu den wichtigsten Fragen finden Sie in den FAQs weiter unten und im detaillierten Fragenkatalog, in welchem Sie auch wesentliche Änderungen hinsichtlich der Projektförderung durch die Novellierung nachlesen können.

Projektförderungen für bestehende PVE können noch bis 31. Jänner 2026 beantragt werden.

Wichtiger Hinweis:

  • Nur Kosten, die ab Einlangen des Antrags bei der aws (Anerkennungsstichtag) entstehen, sind förderbar. Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (verbindliche Bestellungen, Rechnung, Anzahlung, Lieferung und Zahlung), sind nicht förderbar.
  • Bzgl. Startbonus in Höhe von 100.000 Euro: Gemäß § 2 Abs 2 Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz (GesRefFinG) gilt ein absolutes Doppelförderungsverbot. Es kann nur die RRF-Förderung (Gründungsförderung für PVE Typ A, Projektförderung für bestehende PVE Typ B.1 und Projektförderung für Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien (Typ B.2) oder der Startbonus gemäß § 2 Abs 2 GesRefFinG in Anspruch genommen werden.

 

Tipp: Sind Sie schon Mitglied der Vernetzungsgruppe Allgemeinmedizin in PVE? In dieser können Sie sich neben fachlichen Themen auch zu Investitionsideen im Rahmen der Förderrichtlinien bestehender PVE austauschen. Mehr Infos finden Sie im dazugehörigen Steckbrief unter Vernetzungsgruppen.

 

FAQs Projektförderung PVE (Typ B)

Betreiber:innen von Primärversorgungseinheiten, die über einen Primärversorgungsvertrag bzw. ‐sondervertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen, können Förderungen beantragen. Darüber hinaus können nunmehr auch PVE-Besitzgesellschaften einen Förderantrag stellen. Diese Besitzgesellschaften können jedoch nur gemeinsam mit der künftigen PVE den Fördervertrag unterzeichnen. Was eine PVE-Besitzgesellschaft ist, können Sie im Fragenkatalog für die Projektförderung (Typ B.1) auf Seite 7 nachlesen.

Gefördert werden kann nur die PVE selbst als juristische Person, das heißt die GmbH oder die OG, der Verein oder die Genossenschaft. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Eine Projektförderung können Sie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) beantragen.

Folgen Sie dem Link zur Antragstellung.

Förderbar sind in erster Linie Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen:

  • Kosten für Neu-, Um- oder Ausbau, Instandsetzungsmaßnahmen und bauliche Adaptierungen einer PVE und/oder der Erwerb bestehender Räumlichkeiten zum Zweck der Nutzung für die Primärversorgung
  • Kosten für medizinische Ausstattung 

Primär werden durch diese Förderrichtlinie aktivierungspflichtige Investitionen (abschreibungspflichtige Aufwände) gefördert. Ergänzend dazu können auch bestimmte Kosten unabhängig davon, ob sie aktivierungspflichtig sind, gefördert werden, wenn sie für den Betrieb der PVE zweckmäßig sind. Dazu zählen zum Beispiel:

Nicht förderbar sind:

  • Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Finanzierungskosten
  • öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren
  • Unternehmensübernahmen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer PVE dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke)
  • Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter 200 Euro
  • klimaschädliche Investitionen

Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der eingereichten und genehmigten förderbaren Kosten.

Die maximal förderbaren Gesamtkosten betragen 1.000.000 Euro. Der maximale Zuschuss, der im Rahmen der Förderung gewährt werden kann, beläuft sich somit auf 500.000 Euro.

Darüber hinaus gibt es Höchstgrenzen für einzelne Kostenkategorien. Diese verstehen sich ohne eine allfällige Umsatzsteuer, die gegebenenfalls noch hinzuzurechnen ist.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist der Tag des Einlangens des Förderansuchens bei der Abwicklungsstelle aws (Anerkennungsstichtag). Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (durch Bestellungen, Beauftragungen und andere Vertragsabschlüsse), sind nicht förderbar.

Für dieselben Förderkosten, d. h. denselben Aufwand bzw. dieselbe Rechnung, darf grundsätzlich keine weitere Förderung vorliegen. Wenn man eine gegenständliche Projektförderung erhält, ist es nicht zulässig, die nicht geförderten 50 Prozent durch eine andere Förderung abzudecken.

Eine Kombination von Projektförderungen aus der gegenständlichen Förderung ist möglich, solange die in der Richtlinie angeführten Wertgrenzen insgesamt nicht überschritten werden und das Vorhaben einen Projektcharakter aufweisen kann. Mit „Projektcharakter“ ist gemeint, dass es sich um ein abgeschlossenes Vorhaben handelt und nicht um einzelne Kleinstinvestitionen, wie zum Beispiel die Anschaffung eines Stethoskops.   

Diese Seite wird laufend aktualisiert, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.

Ausführliche Informationen finden Sie im Fragenkatalog Projektförderung PVE (Typ B.1).

Bei allgemeinen Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam der Plattform Primärversorgung.

Für konkrete Fragen zur Einreichung Ihres Antrags über den aws Fördermanager steht Ihnen das Team der aws per Mail unter primaerversorgung@aws.at oder telefonisch unter +43 1 50 175-35  zur Verfügung. Auf der Website der aws finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung der Förderanträge.