Ab 2. Jänner 2024 können auch Förderanträge für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsambulatorien in den Bereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder und Jugendheilkunde mit erweitertem Angebot eingereicht werden. Diese neue Förderschiene soll neben den bestehenden Förderungen für PVE (Gründungsförderung, Projektförderung) einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Primärversorgung in Österreich leisten. Die Förderungen stehen im Rahmen des RRF-Projekts zur Attraktivierung und Förderung der Primärversorgung zur Verfügung.
Die Förderrichtlinie für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsambulatorien in den Bereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder und Jugendheilkunde mit erweitertem Angebot wurde am 1. Jänner 2024 erlassen.
Wenn Sie noch weitere Informationen zur neuen Förderung brauchen und unseren Online-Infoabend im Dezember 2023 verpasst haben, dann schauen Sie doch in unsere Mediathek (nur für Mitglieder). Dort finden Sie die Veranstaltung zum Nachschauen. Sie sind noch nicht Mitglied? Hier geht es zu den Vorteilen und zur Registrierung.
Projektförderungen für Vertragsgruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien können noch bis 31. Jänner 2026 beantragt werden.
Weitere Details zu den wichtigsten Fragen finden Sie in den FAQs weiter unten und im detaillierten Fragenkatalog:
Wichtiger Hinweis:
- Nur Kosten, die ab Einlangen des Antrags bei der aws (Anerkennungsstichtag) entstehen, sind förderbar. Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (verbindliche Bestellungen, Rechnung, Anzahlung, Lieferung und Zahlung), sind nicht förderbar.
- Bzgl. Startbonus in Höhe von 100.000 Euro: Gemäß § 2 Abs 2 Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz (GesRefFinG) gilt ein absolutes Doppelförderungsverbot. Es kann nur die RRF-Förderung (Gründungsförderung für PVE Typ A, Projektförderung für bestehende PVE Typ B.1 und Projektförderung für Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien (Typ B.2) oder der Startbonus gemäß § 2 Abs 2 GesRefFinG in Anspruch genommen werden.
Tipp: Sind Sie schon Mitglied der Vernetzungsgruppe Allgemeinmedizin in Gruppenpraxen & Einzelordinationen? In dieser können Sie sich neben fachlichen Themen auch zu Investitionsideen im Rahmen der Förderrichtlinien austauschen. Mehr Infos finden Sie im dazugehörigen Steckbrief unter Vernetzungsgruppen.
FAQs Projektförderung (Typ B.2)
Betreiber:innen von Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien in den Bereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendheilkunde mit erweitertem Leistungsangebot, die über einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) verfügen (§ 343 ASVG), können Förderungen beantragen. Darüber hinaus können auch Besitzgesellschaften einen Förderantrag stellen. Diese Besitzgesellschaften können jedoch nur gemeinsam mit der Gruppenpraxis bzw. dem selbständigen Ambulatorium den Fördervertrag unterzeichnen. Weitere Details zur Besitzgesellschaft finden sich im Fragenkatalog.
Gefördert werden kann nur die Gruppenpraxis / das selbständige Ambulatorium selbst als juristische Person, d. h., die GmbH oder die OG.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Um eine Förderung erhalten zu können, müssen Vertragsgruppenpraxen und Vertragsambulatorien folgende Voraussetzungen in Hinblick auf ein erweitertes Versorgungsangebot erfüllen:
- Erweiterte Öffnungszeiten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden pro Woche
- Multiprofessionalität durch Vorhandensein eines Kernteams, das sich aus Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und/oder Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen zusammensetzt
- Gewährleistung von Hausbesuchen
- bei Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien im Bereich der Allgemeinmedizin: Versorgung chronisch Kranker durch verpflichtende Teilnahme an Disease-Management-Programmen (z. B. Therapie Aktiv)
Ab 2. Jänner 2024 können Sie eine Projektförderung bei der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) beantragen. Details finden Sie hier.
Förderbar sind in erster Linie Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen:
- Kosten für Neu-, Um- oder Ausbau, Instandsetzungsmaßnahmen und bauliche Adaptierungen einer Gruppenpraxis bzw. eines selbständigen Ambulatoriums und/oder der Erwerb bestehender Räumlichkeiten zum Zweck der Nutzung für die Primärversorgung
- Kosten für medizinische Ausstattung
Primär werden durch diese Förderrichtlinie aktivierungspflichtige Investitionen (abschreibungspflichtige Aufwände) gefördert. Ergänzend dazu können auch bestimmte Kosten unabhängig davon, ob sie aktivierungspflichtig sind, gefördert werden, wenn sie für den Betrieb der Gruppenpraxis bzw. des selbständigen Ambulatoriums zweckmäßig sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- Kosten für Fort- und Weiterbildungen einer Gruppenpraxis bzw. eines selbständigen Ambulatoriums (z. B. Coaching, Teambuilding, Prozessoptimierung, PV-spezifische (Master-)Lehrgänge)
- Kosten für nachhaltige Mobilität (insbesondere E-Mobilität und Fahrräder)
- Kosten für die weitere nichtmedizinische Ausstattung der Gruppenpraxis bzw. des selbständigen Ambulatoriums (z. B. Laptop, Beamer etc.)
- Planungskosten bis zu einer Höhe von 10 % der förderbaren Kosten für den Neu-, Um- oder Ausbau und bauliche Adaptierungen bestehender Räumlichkeiten
Die Durchführungsfrist für förderbare Vorhaben, d. h. die Frist, innerhalb derer die vollständige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen erfolgen soll, beträgt höchstens 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Förderungszusage. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich, die Übermittlung hat spätestens am 30. Juni 2027 zu erfolgen.
Nicht förderbar sind:
- Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind
- der Erwerb unbebauter Grundstücke
- Finanzanlagen
- Finanzierungskosten
- öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren
- Unternehmensübernahmen
- aktivierte Eigenleistungen
- Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer PVE dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke)
- Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter 200 Euro
- klimaschädliche Investitionen
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der eingereichten und genehmigten förderbaren Kosten.
Die maximal förderbaren Gesamtkosten betragen 1.000.000 Euro. Der maximale Zuschuss, der im Rahmen der Förderung gewährt werden kann, beläuft sich somit auf 500.000 Euro.
Darüber hinaus gibt es Höchstgrenzen für einzelne Kostenkategorien.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist der Tag des Einlangens des Förderansuchens bei der Abwicklungsstelle aws (Anerkennungsstichtag). Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (durch Bestellungen, Beauftragungen und andere Vertragsabschlüsse), sind nicht förderbar.
Für dieselben Förderkosten, d. h. denselben Aufwand bzw. dieselbe Rechnung, darf grundsätzlich keine weitere Förderung vorliegen. Wenn man eine gegenständliche Projektförderung erhält, ist es nicht zulässig, die nicht geförderten 50 Prozent durch eine andere Förderung abzudecken.
Eine Kombination von allen drei Förderungen (Förderung für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsambulatorien, Gründungsförderung PVE, Projektförderung PVE) ist möglich, solange die in den Richtlinien angeführten Wertgrenzen insgesamt nicht überschritten werden.
Die Durchführungsfrist für förderbare Vorhaben, d. h. die Frist, innerhalb derer die vollständige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen erfolgen soll, beträgt höchstens 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Förderungszusage. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich, die Übermittlung hat spätestens am 30. Juni 2027 zu erfolgen.
Diese Seite wird laufend aktualisiert, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Ausführliche Informationen finden Sie im Fragenkatalog Projektförderung Vertragsgruppenpraxen und Vertragsambulatorien (Typ B.2).
Bei allgemeinen Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam der Plattform Primärversorgung.
Für konkrete Fragen zur Einreichung Ihres Antrags über den aws Fördermanager steht Ihnen das Team der aws zur Verfügung. Auf der Website der aws finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung der Förderanträge.