Die erstmals im Dezember 2021 erlassene Förderrichtlinie wurde im Winter 2023 an die Novellierung des Primärversorgungsgesetzes angepasst. Die überarbeitete Förderrichtlinie für die Gründungsförderung von Primärversorgungseinheiten (PVE) wurde am 1. Jänner 2024 erlassen.
Seit 1. August 2023 gibt es das neue Primärversorgungsgesetz (PrimVG). Weitere Details zu den wichtigsten Fragen finden Sie in den FAQs weiter unten und im detaillierten Fragenkatalog, in welchem Sie auch wesentliche Änderungen hinsichtlich der Gründungsförderung durch die Novellierung nachlesen können.
Gründungsförderungen für PVE können noch bis 31. Juli 2025 beantragt werden.
Wichtiger Hinweis:
- Nur Kosten, die ab Einlangen des Antrags bei der aws (Anerkennungsstichtag) entstehen, sind förderbar. Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (verbindliche Bestellungen, Rechnung, Anzahlung, Lieferung und Zahlung), sind nicht förderbar.
- Bzgl. Startbonus in Höhe von 100.000 Euro: Gemäß § 2 Abs 2 Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz (GesRefFinG) gilt ein absolutes Doppelförderungsverbot. Es kann nur die RRF-Förderung (Gründungsförderung für PVE Typ A, Projektförderung für bestehende PVE Typ B.1 und Projektförderung für Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien (Typ B.2) oder der Startbonus gemäß § 2 Abs 2 GesRefFinG in Anspruch genommen werden.
FAQs Gründungsförderung PVE (Typ A)
Zukünftige Betreiber:innen von Primärversorgungseinheiten können während der Gründungsphase einen Antrag auf Förderung einreichen. Das heißt: Einen Förderungsantrag kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt oder jedes Ärzteteam stellen, sowie im Falle einer multiprofessionellen Gruppenpraxis, Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, die/der/das ein Interesse am Auswahlverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse bekundet oder sich bereits beworben hat. Eine Bescheinigung der ÖGK bezüglich der Erstreihung ist spätestens sechs Monate nach Antragstellung bei der Abwicklungsstelle nachzureichen.
Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass die Fördernehmer:innen schon in einer für eine Primärversorgungseinheit erforderlichen Rechtsform organisiert sind.
Darüber hinaus können nunmehr auch PVE-Besitzgesellschaften einen Förderantrag stellen. Diese Besitzgesellschaften können jedoch nur gemeinsam mit der künftigen PVE den Fördervertrag unterzeichnen. Was eine PVE-Besitzgesellschaft ist, können Sie im Fragenkatalog für die Gründungsförderung (Typ A) auf Seite 7 nachlesen.
Eine Gründungsförderung können Sie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) beantragen.
Folgen Sie dem Link zur Antragstellung.
Förderbar sind in erster Linie Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Rahmen der Gründung einer Primärversorgungseinheit.
Zu den förderbaren Kosten zählen insbesondere:
- Kosten für den Neubau einer Primärversorgungseinheit
- Instandsetzungsmaßnahmen
- bauliche Adaptierungen
- Erwerb bestehender Räumlichkeiten (z. B. bestehender Ordinationen)
- Außenanlagen (z. B. Parkplätze) zum Zweck der Nutzung der Primärversorgungseinheit
- Kosten für medizinische Ausstattung
- Kosten für nichtmedizinische Ausstattung (z. B. Laptop, Beamer etc.)
- Rechts- und Steuerberatungskosten
- weitere Gründungsberatungskosten sowie (ggf. externe) Fort- und Weiterbildungskosten (z. B. PVE-Mentoring der Plattform Primärversorgung, PV-spezifische (Master-)Lehrgänge)
Primär werden durch diese Förderrichtlinie aktivierungspflichtige Investitionen (abschreibungspflichtige Aufwände) gefördert. Ergänzend dazu können auch bestimmte Kosten unabhängig davon, ob sie aktivierungspflichtig sind, gefördert werden, wenn sie für den Betrieb der PVE zweckmäßig sind (z. B. Beratungs- und Planungskosten, Ärztesoftware, Ausstattung für den Warteraum).
Nicht förderbar sind unter anderem:
- Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind
- der Erwerb unbebauter Grundstücke
- Finanzanlagen
- Finanzierungskosten
- öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren
- Unternehmensübernahmen
- aktivierte Eigenleistungen
- Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer Primärversorgungseinheit dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke)
- Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter 200 Euro
- klimaschädliche Investitionen
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der eingereichten und genehmigten förderbaren Kosten.
Die maximal förderbaren Gesamtkosten betragen 3,2 Millionen Euro (brutto). Der maximale Zuschuss, der im Rahmen der Förderung gewährt werden kann, beläuft sich somit auf 1,6 Millionen Euro.
Darüber hinaus gibt es Höchstgrenzen für einzelne Kostenkategorien. Diese in der Richtlinie angegebenen Beiträge verstehen sich ohne eine allfällige Umsatzsteuer, die gegebenenfalls noch hinzuzurechnen ist.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist der Tag des Einlangens des Förderansuchens bei der Abwicklungsstelle aws (Anerkennungsstichtag). Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (durch Bestellungen, Beauftragungen und andere Vertragsabschlüsse), sind nicht förderbar.
Für dieselben Förderkosten, d. h. denselben Aufwand bzw. dieselbe Rechnung, darf grundsätzlich keine weitere Förderung vorliegen. Wenn man eine gegenständliche Gründungsförderung erhält, ist es nicht zulässig, die nicht geförderten 50 Prozent durch eine andere Förderung abzudecken.
Es ist aber zum Beispiel möglich, sich im Rahmen einer Gründung ein EDV‐System durch eine Anschubfinanzierung fördern zu lassen und die Umbaukosten über die gegenständliche Gründungsförderung.
Nicht zulässig wäre zum Beispiel, sich 50 Prozent des EDV‐Systems durch die gegenständliche Gründungsförderung und die anderen 50 Prozent aus einer anderen Anschubfinanzierung fördern zu lassen.
Eine solche Kombination ist zulässig, solange insgesamt die jeweiligen Zuschussgrenzen der Gründungsförderung (Typ A) nicht überschritten werden.
Die Durchführungsfrist für förderbare Vorhaben, d. h. die Frist, innerhalb derer die Inbetriebnahme der PVE erfolgen soll, beträgt höchstens 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Förderungszusage. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich, die Inbetriebnahme hat spätestens am 30. Juni 2029 zu erfolgen.
Diese Seite wird laufend aktualisiert, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Ausführliche Informationen finden Sie im Fragenkatalog Gründungsförderung PVE (Typ A).
Bei allgemeinen Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam der Plattform Primärversorgung.
Für konkrete Fragen zur Einreichung Ihres Antrags über den aws Fördermanager steht Ihnen das Team der aws zur Verfügung. Auf der Website der aws finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung der Förderanträge.