Gründungsförderung für PVE (Typ A)

Die erstmals im Dezember 2021 erlassene Förderrichtlinie wurde über den Sommer 2022 weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die überarbeitete Förderrichtlinie für die Gründungsförderung von Primärversorgungseinheiten (PVE) wurde am 1. September 2022 erlassen.

Die wesentlichen Änderungen durch die Weiterentwicklung der Richtlinie

  • Erweiterung des Kreises der Fördernehmer:innen auf Ärzt:innen sowie auf PVE-Besitzgesellschaften
    • Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen PVE umfasst und an denen Gesellschafter:innen der zukünftigen PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten. PVE-Besitzgesellschaften können nur gemeinsam mit einer künftigen PVE Vertragspartnerinnen werden. Dies bedeutet, dass die künftige PVE mehrheitlich (>50%) an der PVE-Besitzgesellschaft beteiligt sein muss. Eine Gesellschafteridentität zwischen PVE und Besitzgesellschaft ist nicht erforderlich (Beispiel: auch ein Arzt bzw. eine Ärztin der künftigen PVE kann zu mehr als 50% an der Besitzgesellschaft beteiligt sein). Dieses Beteiligungsverhältnis ist während der gesamten Dauer der Besitz- und/oder Behaltepflicht aufrecht zu halten. Ein Unterschreiten der dieser Prozentgrenze kann Rückzahlungspflichten auslösen. Fördernehmer:innen sind daher verpflichtet, der Abwicklungsstelle Gesellschafterwechsel während aufrechter Betriebs- oder Behaltepflicht zu melden. PVE und Besitzgesellschaft haften solidarisch.
  • Antragstellung nun bereits vor Vorliegen einer Bescheinigung der ÖGK bzgl. der Erstreihung möglich; diese ist spätestens sechs Monate nach Antragstellung nachzureichen.
  • Anpassungen der Kostengrenzen in folgenden Bereichen:
    • Erhöhung der maximalen Quadratmeterpreise bei Bauvorhaben
    • Erhöhung der Zuschusssumme bei Kosten für die Gründungs- bzw. Steuerberatung
    • Wegfall der Untergrenze für Förderanträge 

Weitere Details zu den wichtigsten Fragen finden Sie in den FAQs weiter unten und im detaillierten Fragenkatalog.

Wichtiger Hinweis:

Nur Kosten, die ab Einlangen des Antrags bei der aws (Anerkennungsstichtag) entstehen, sind förderbar. Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (verbindliche Bestellungen, Rechnung, Anzahlung, Lieferung und Zahlung), sind nicht förderbar. Sofern Sie keine Zusage der ÖGK erhalten bzw. es nicht zur Gründung einer PVE kommt, können Kosten jedenfalls nicht gefördert werden.

FAQs Gründungsförderung PVE (Typ A)

Zukünftige Betreiber:innen von Primärversorgungseinheiten können während der Gründungsphase einen Antrag auf Förderung einreichen. Das heißt: Einen Förderungsantrag kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt oder jedes Ärzteteam stellen, die/der/das ein Interesse am Auswahlverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse bekundet oder sich bereits beworben hat. Eine Bescheinigung der ÖGK bezüglich der Erstreihung ist spätestens sechs Monate nach Antragstellung bei der Abwicklungsstelle nachzureichen.

Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass die Fördernehmer:innen schon in einer für eine Primärversorgungseinheit erforderlichen Rechtsform organisiert sind.

Darüber hinaus können nunmehr auch PVE-Besitzgesellschaften einen Förderantrag stellen. Diese Besitzgesellschaften können jedoch nur gemeinsam mit der künftigen PVE den Fördervertrag unterzeichnen. Was eine PVE-Besitzgesellschaft ist, können Sie im Fragenkatalog für die Gründungsförderung (Typ A) auf Seite 7 nachlesen. 

Eine Gründungsförderung können Sie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) beantragen. 

Folgen Sie dem Link zur Antragstellung.

Förderbar sind in erster Linie Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Rahmen der Gründung einer Primärversorgungseinheit.

Zu den förderbaren Kosten zählen insbesondere:

  • Kosten für den Neubau einer Primärversorgungseinheit
  • Instandsetzungsmaßnahmen 
  • bauliche Adaptierungen 
  • Erwerb bestehender Räumlichkeiten (z. B. bestehender Ordinationen) 
  • Außenanlagen (z. B. Parkplätze) zum Zweck der Nutzung der Primärversorgungseinheit 
  • Kosten für medizinische Ausstattung
  • Kosten für nichtmedizinische Ausstattung (z. B. Laptop, Beamer etc.)
  • Rechts- und Steuerberatungskosten
  • weitere Gründungsberatungskosten sowie (ggf. externe) Fort- und Weiterbildungskosten (z. B. PVE-Mentoring der Plattform Primärversorgung)

Primär werden durch diese Förderrichtlinie aktivierungspflichtige Investitionen (abschreibungspflichtige Aufwände) gefördert. Ergänzend dazu können auch bestimmte Kosten unabhängig davon, ob sie aktivierungspflichtig sind, gefördert werden, wenn sie für den Betrieb der PVE zweckmäßig sind (z. B. Beratungs- und Planungskosten, Ärztesoftware, Ausstattung für den Warteraum). 

Nicht förderbar sind unter anderem:

  • Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Finanzierungskosten
  • öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren
  • Unternehmensübernahmen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer Primärversorgungseinheit dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke)
  • Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter 200 Euro
  • klimaschädliche Investitionen

Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der eingereichten und genehmigten förderbaren Kosten.

Die maximal förderbaren Gesamtkosten betragen 3,2 Millionen Euro (brutto). Der maximale Zuschuss, der im Rahmen der Förderung gewährt werden kann, beläuft sich somit auf 1,6 Millionen Euro.

Darüber hinaus gibt es Höchstgrenzen für einzelne Kostenkategorien. Diese in der Richtlinie angegebenen Beiträge verstehen sich ohne eine allfällige Umsatzsteuer, die gegebenenfalls noch hinzuzurechnen ist.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist der Tag des Einlangens des Förderansuchens bei der Abwicklungsstelle aws (Anerkennungsstichtag). Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (durch Bestellungen, Beauftragungen und andere Vertragsabschlüsse), sind nicht förderbar.

Für dieselben Förderkosten, d. h. denselben Aufwand bzw. dieselbe Rechnung, darf grundsätzlich keine weitere Förderung vorliegen. Wenn man eine gegenständliche Gründungsförderung erhält, ist es nicht zulässig, die nicht geförderten 50 Prozent durch eine andere Förderung abzudecken.

Es ist aber zum Beispiel möglich, sich im Rahmen einer Gründung ein EDV‐System durch eine Anschubfinanzierung fördern zu lassen und die Umbaukosten über die gegenständliche Gründungsförderung.

Nicht zulässig wäre zum Beispiel, sich 50 Prozent des EDV‐Systems durch die gegenständliche Gründungsförderung und die anderen 50 Prozent aus einer anderen Anschubfinanzierung fördern zu lassen.
 

Eine solche Kombination ist zulässig, solange insgesamt die jeweiligen Zuschussgrenzen der Gründungsförderung (Typ A) nicht überschritten werden. 

Diese Seite wird laufend aktualisiert, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.

Ausführliche Informationen finden Sie im Fragenkatalog Gründungsförderung PVE (Typ A).

Bei allgemeinen Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam der Plattform Primärversorgung.

Für konkrete Fragen zur Einreichung Ihres Antrags über den aws Fördermanager steht Ihnen das Team der aws per Mail unter primaerversorgung@aws.at oder telefonisch unter +43 1 50 175-350 zur Verfügung. Auf der Website der aws finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung der Förderanträge.