Die erstmals im Dezember 2021 erlassene Förderrichtlinie wurde im Winter 2023 an die Novellierung des Primärversorgungsgesetzes angepasst. Die überarbeitete Förderrichtlinie für die Gründungsförderung von Primärversorgungseinheiten (PVE) wurde am 1. Jänner 2024 erlassen.
Seit 1. August 2023 gibt es das neue Primärversorgungsgesetz (PrimVG). Weitere Details zu den wichtigsten Fragen finden Sie in den FAQs weiter unten und im detaillierten Fragenkatalog, in welchem Sie auch wesentliche Änderungen hinsichtlich der Gründungsförderung durch die Novellierung nachlesen können.
Gründungsförderungen für PVE können noch bis 31. Jänner 2026 beantragt werden.
Letzte Chance auf PVE-Gründungsförderung: Aufgrund der hohen Nachfrage wurde die Frist für die PVE-Gründungsförderung um ein halbes Jahr, bis 31. Jänner 2026, verlängert. Dies soll unter anderem fortgeschrittene Gründungsprojekte unterstützen, für die die Antragsfrist im Juli 2025 zu knapp bemessen gewesen wäre. Details zur Fristverlängerung finden sich in den FAQ und im Fragenkatalog.
Wichtige Hinweise:
- Nur Kosten, die ab Einlangen des Antrags bei der aws (Anerkennungsstichtag) entstehen, sind förderbar. Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (verbindliche Bestellungen, Rechnung, Anzahlung, Lieferung und Zahlung), sind nicht förderbar.
- Bzgl. Startbonus in Höhe von 100.000 Euro: Gemäß § 2 Abs 2 Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz (GesRefFinG) gilt ein absolutes Doppelförderungsverbot. Es kann nur die RRF-Förderung (Gründungsförderung für PVE Typ A, Projektförderung für bestehende PVE Typ B.1 und Projektförderung für Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien (Typ B.2) oder der Startbonus gemäß § 2 Abs 2 GesRefFinG in Anspruch genommen werden.
FAQs Gründungsförderung PVE (Typ A)
Wichtige Hinweise zur Fristverlängerung:
Allgemeine Anforderungen: Die Vollständigkeit der Anträge, die realistische Umsetzbarkeit innerhalb der Fristen und die Verfügbarkeit der Fördermittel sind entscheidend für den Vertragsabschluss. Der Fördervertragsabschluss erfolgt nur bei vorliegender Zusage der ÖGK.
Einhaltung der Fristen: Frist zur Antragsstellung bis spätestens 31. Jänner 2026. Um eine Förderung zu erhalten muss der auf Grundlage des Förderantrags erstellte Fördervertrag bis spätestens 30. Juni 2026 beidseitig unterschrieben und an die aws übermittelt sein. Um den rechtzeitigen Vertragsabschluss zu ermöglichen, sind die vollständigen Unterlagen bis Jänner 2026 einzureichen – spätestens jedoch bis Ende des ersten Quartals 2026 nachzureichen (weitere Fristen siehe unten „Wichtige Fristen“).
Voraussetzungen bei Antragsstellung
Für eine erfolgreiche Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bestehendes Team: Ein klar definiertes Team bewirbt sich auf eine spezifische Ausschreibung. Für die Antragsstellung ist eine Interessensbekundung für eine spezifische PVE-Ausschreibung ausreichend (Voraussetzungen Vertragsabschluss sieht Punkt „Allgemeine Voraussetzungen“).
- Vollständiges Versorgungskonzept: Ein umfassendes Konzept zur geplanten Versorgung liegt vor.
- Definiertes Investitionsprojekt: Der Antrag enthält eine detaillierte Beschreibung des Projekts, einschließlich was, wo und wie die Umsetzung erfolgen soll.
First come, first served: Ein frühzeitiges Einreichen unter den gegebenen formalen Voraussetzungen erhöht die Chancen auf eine Förderzusage. Vollständige Anträge werden bevorzugt bearbeitet.
Begrenzte Fördermittel: Die endgültige Fördersumme hängt von der Anzahl der Anträge und den verfügbaren Mittel ab. D.h. genehmigte Anträge können eine Förderquote von bis zu 50 Prozent erhalten.
Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung. Gegen eine Ablehnung oder reduzierte Förderquote können keine Rechtsmittel erhoben werden.
Wichtige Fristen:
- Antragsfrist bis 31. Jänner 2026: Die Bearbeitung Ihres eigenen Antrags gilt nicht als Antragstellung. Ein Antrag gilt erst dann als eingebracht, wenn er abgeschickt wurde und bei der aws eingelangt ist.
- Frist für die vollständige Einreichung der Unterlagen: Um den rechtzeitigen Vertragsabschluss zu ermöglichen, sind die vollständigen Unterlagen für den Förderantrag bis Jänner 2026 einzureichen – spätestens jedoch bis Ende des ersten Quartals 2026 nachzureichen.
- Fördervertragsabschluss bis 30. Juni 2026: Der beidseitig unterzeichnete Vertrag muss bis dahin bei der aws eingelangt sein.
- Durchführungsfrist: max. 3 Jahre ab Förderzusage (Details siehe Fragenkatalog).
- Späteste Inbetriebnahme der PVE bis 30. Juni 2029.
- Abrechnungszeitraum bis drei Monate nach Inbetriebnahme der PVE.
Eine regelmäßige Abstimmung mit der Abwicklungsstelle (aws) verbessert Ihre Chance auf das Zustandekommen eines Fördervertrages für Ihre Investition.
Zukünftige Betreiber:innen von Primärversorgungseinheiten können während der Gründungsphase einen Antrag auf Förderung einreichen. Das heißt: Einen Förderungsantrag kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt oder jedes Ärzteteam stellen, sowie im Falle einer multiprofessionellen Gruppenpraxis, Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, die/der/das ein Interesse am Auswahlverfahren der Österreichischen Gesundheitskasse bekundet oder sich bereits beworben hat. Eine Bescheinigung der ÖGK bezüglich der Erstreihung ist spätestens sechs Monate nach Antragstellung bei der Abwicklungsstelle nachzureichen.
Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass die Fördernehmer:innen schon in einer für eine Primärversorgungseinheit erforderlichen Rechtsform organisiert sind.
Darüber hinaus können nunmehr auch PVE-Besitzgesellschaften einen Förderantrag stellen. Diese Besitzgesellschaften können jedoch nur gemeinsam mit der künftigen PVE den Fördervertrag unterzeichnen. Was eine PVE-Besitzgesellschaft ist, können Sie im Fragenkatalog für die Gründungsförderung (Typ A) auf Seite 7 nachlesen.
Eine Gründungsförderung können Sie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) beantragen.
Folgen Sie dem Link zur Antragstellung.
Förderbar sind in erster Linie Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Rahmen der Gründung einer Primärversorgungseinheit.
Zu den förderbaren Kosten zählen insbesondere:
- Kosten für den Neubau einer Primärversorgungseinheit
- Instandsetzungsmaßnahmen
- bauliche Adaptierungen
- Erwerb bestehender Räumlichkeiten (z. B. bestehender Ordinationen)
- Außenanlagen (z. B. Parkplätze) zum Zweck der Nutzung der Primärversorgungseinheit
- Kosten für medizinische Ausstattung
- Kosten für nichtmedizinische Ausstattung (z. B. Laptop, Beamer etc.)
- Rechts- und Steuerberatungskosten
- weitere Gründungsberatungskosten sowie (ggf. externe) Fort- und Weiterbildungskosten (z. B. PVE-Mentoring der Plattform Primärversorgung, PV-spezifische (Master-)Lehrgänge)
Primär werden durch diese Förderrichtlinie aktivierungspflichtige Investitionen (abschreibungspflichtige Aufwände) gefördert. Ergänzend dazu können auch bestimmte Kosten unabhängig davon, ob sie aktivierungspflichtig sind, gefördert werden, wenn sie für den Betrieb der PVE zweckmäßig sind (z. B. Beratungs- und Planungskosten, Ärztesoftware, Ausstattung für den Warteraum).
Nicht förderbar sind unter anderem:
- Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag angefallen sind
- der Erwerb unbebauter Grundstücke
- Finanzanlagen
- Finanzierungskosten
- öffentliche Abgaben, Entgelte und Gebühren
- Unternehmensübernahmen
- aktivierte Eigenleistungen
- Kosten für Güter und für die Errichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten, die nicht dem Betrieb einer Primärversorgungseinheit dienen (z. B. Nutzung für private Zwecke)
- Kosten für Kleinbetragsrechnungen unter 200 Euro
- klimaschädliche Investitionen
Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent der eingereichten und genehmigten förderbaren Kosten.
Die maximal förderbaren Gesamtkosten betragen 3,2 Millionen Euro (brutto). Der maximale Zuschuss, der im Rahmen der Förderung gewährt werden kann, beläuft sich somit auf 1,6 Millionen Euro.
Darüber hinaus gibt es Höchstgrenzen für einzelne Kostenkategorien. Diese in der Richtlinie angegebenen Beiträge verstehen sich ohne eine allfällige Umsatzsteuer, die gegebenenfalls noch hinzuzurechnen ist.
Die endgültige Fördersumme hängt von der Anzahl der Anträge und der verfügbaren Mittel ab.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist der Tag des Einlangens des Förderansuchens bei der Abwicklungsstelle aws (Anerkennungsstichtag). Kosten, die vor dem Anerkennungsstichtag entstanden sind (durch Bestellungen, Beauftragungen und andere Vertragsabschlüsse), sind nicht förderbar.
Für dieselben Förderkosten, d. h. denselben Aufwand bzw. dieselbe Rechnung, darf grundsätzlich keine weitere Förderung vorliegen. Wenn man eine gegenständliche Gründungsförderung erhält, ist es nicht zulässig, die nicht geförderten 50 Prozent durch eine andere Förderung abzudecken.
Es ist aber zum Beispiel möglich, sich im Rahmen einer Gründung ein EDV‐System durch eine Anschubfinanzierung fördern zu lassen und die Umbaukosten über die gegenständliche Gründungsförderung.
Nicht zulässig wäre zum Beispiel, sich 50 Prozent des EDV‐Systems durch die gegenständliche Gründungsförderung und die anderen 50 Prozent aus einer anderen Anschubfinanzierung fördern zu lassen.
Eine solche Kombination ist zulässig, solange insgesamt die jeweiligen Zuschussgrenzen der Gründungsförderung (Typ A) nicht überschritten werden.
Die Durchführungsfrist für förderbare Vorhaben, d. h. die Frist, innerhalb derer die Inbetriebnahme der PVE erfolgen soll, beträgt höchstens 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Förderungszusage. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich, die Inbetriebnahme hat spätestens am 30. Juni 2029 zu erfolgen.
Diese Seite wird laufend aktualisiert, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
Ausführliche Informationen finden Sie im Fragenkatalog Gründungsförderung PVE (Typ A).
Bei allgemeinen Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an das Organisationsteam der Plattform Primärversorgung.
Für konkrete Fragen zur Einreichung Ihres Antrags über den aws Fördermanager steht Ihnen das Team der aws zur Verfügung. Auf der Website der aws finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung der Förderanträge.