PVE-Gesamtverträge

Das Bild zeigt einen Vertrag und eine Hand mit einer Füllfeder. Der Vertrag wird gerade untschrieben.

2019 wurde der bundesweite Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten (PVE) zwischen der Sozialversicherung und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossen. Der bundesweite Gesamtvertrag ist ein Rahmenvertrag, der zum Beispiel folgende Punkte regelt:

  • das Mindestleistungsspektrum von PVE,
  • Grundsätze zur Vergütung sowie 
  • sonstige allgemeine Bestimmungen, die für alle PVE österreichweit gelten.

Der Vertrag lässt Spielräume offen, um auf die regionalen Bedürfnisse eingehen zu können.

Wie wird die Honorierung in den einzelnen Bundesländern geregelt?

Auf Basis des bundesweiten Gesamtvertrags werden auf Bundeslandebene zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Landesärztekammer gesamtvertragliche Vereinbarungen (gemäß § 342b ASVG) abgeschlossen. Im Zuge dessen werden auch die konkreten Vereinbarungen über die Honorierung der PVE im jeweiligen Bundesland festgehalten.

Das PVE-Honorar setzt sich je nach regionaler Vereinbarung aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dies können sein: 

  • Grundpauschalen (unabhängig vom Patientenkontakt, z. B. für Personalkosten des Kernteams)
  • Fallpauschalen (abhängig vom Patientenkontakt)
  • abrechenbare Einzelleistungen (z. B. für besonders aufwendige Leistungen)
  • Sonderzahlungen (z. B. Anschubfinanzierung, Bonuszahlungen für erreichte Ziele)

Ist noch keine regionale gesamtvertragliche Honorarvereinbarung in Geltung, besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Primärversorgungs-Sondervertrags. Dieser regelt die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu einzelnen PVE.

Hinweis: PVE in der Form von selbstständigen Ambulatorien werden von Regelungen des bundesweiten Gesamtvertrags bzw. der regionalen gesamtvertraglichen Vereinbarungen nicht erfasst.

Den bundesweiten Gesamtvertrag sowie die bereits beschlossenen gesamtvertraglichen Vereinbarungen einiger Bundesländer finden Sie nachstehend.