Planung von PVE

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Für die Planung der Standorte von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) des jeweiligen Bundeslandes gibt es festgelegte Kriterien, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) zusammengefasst sind (vgl. ÖSG 2023, Seite 36). Die zentralen Kriterien sind Wohnortnähe und gute Erreichbarkeit.

Das Primärversorgungsgesetz (PrimVG) sieht vor, dass eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet sein muss. Dann kann ein Primärversorgungsvertrag mit der Primärversorgungseinheit abgeschlossen werden. Wenn ein PVE-Standort nicht im RSG abgebildet ist oder die geplanten PVE schon umgesetzt sind, ist kein Abschluss eines Primärversorgungsvertrags möglich.

Informieren Sie sich hier über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit

Nach welchem System werden die Standorte geplant?

Die Standortplanung in den RSG bezieht sich nicht auf Adressen, sondern auf einen Bezirk, in dem die geplante PVE angesiedelt sein soll.

Bis 2030 soll die Gesamtzahl der PVE auf 248 steigen.

 

 

  Zielwerte gem. den regionalen Strukturplänen bis 2030 
Burgenland
Kärnten 13
Niederösterreich 37 (davon 5 Kinder-PVE)
Oberösterreich 33 (davon 1 Kinder-PVE)
Salzburg 11
Steiermark 37 (davon 2 Kinder-PVE)
Tirol 16
Vorarlberg 3 (davon 1 Kinder-PVE)
Wien 94 (davon 14 Kinder-PVE)
Österreich 248

 

Sie haben Interesse an der Gründung einer PVE außerhalb einer im RSG geplanten Region?

Dann melden Sie sich bei den Ansprechpersonen in Ihrem Bundesland, denn Sie benötigen einen Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, durch den ...

  • der Bedarf für eine PVE an diesem Standort gemäß § 21 Abs. 8 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz festgestellt wird oder
  • der RSG entsprechend abgeändert wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Seit 1. August 2023 gibt es ein neues Auswahlverfahren für die Gründung von PVE sowie ein verkürztes Auswahlverfahren für den Fall, dass Kassenstellen zu lange unbesetzt bleiben. Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf der Website der ÖGK und der Landesärztekammer in Ihrem Bundesland.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpersonen in Ihrem Bundesland.