Mit 1. Juli 2023 tritt in der Steiermark der erste Gesamtvertrag für PVE in Kraft. Abgeschlossen wurde dieser zwischen der ÄK Steiermark, dem Dachverband der Sozialversicherungsträgern für die ÖGK, der SVS und der BVAEB.
Die Kriterien und Regelungen des PVE-Gesamtvertrags der Steiermark sind nachstehen aufgelistet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpersonen in der Steiermark. Alle aktuell bestehenden regionalen Gesamtverträge sowie den österreichweit gültigen Gesamtvertrag sind gesammelt unter Downloads zu finden.
Die Eckpunkte des steirischen PVE-Gesamtvertrags im Überblick
Die PVE kann als Primärversorgungszentrum (PVZ) an einem Standort oder als Netzwerk (PVN) an mehreren Standorten entstehen.
- Ein PVZ kann als Gruppenpraxis in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.
- Ein PVN kann als Gruppenpraxis oder als Verein geführt werden.
Besteht aus:
- 3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) von Ärzt:innen für Allgemeinmedizin mit zumindest 1 Lehrpraxis-Bewilligung bzw. der Bereitschaft, eine solche zu beantragen, sobald die Voraussetzungen vorliegen und dauerhaft eine Lehrpraktikantenstelle anzubieten,
- Zumindest 0,5 VZÄ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege und
- Ordinationsassistenz im erforderlichen Ausmaß.
Bei 3 Ärzt:innen (VZÄ) 40 Stunden/Woche, Montag bis Freitagnachmittag, inkl. Tagesrandzeiten.
- Kontaktunabhängige Grundpauschale beträgt pro ärztlichem VZÄ und Jahr € 30.000,-
- Zusätzlich eine Fallpauschale in Höhe von € 45,-- pro Patient:in und Quartal
- Zusätzlich können definierte Einzelleistungen gemäß der geltenden Honorarordnung abgerechnet werden.
Diese haben das Recht haben das Recht in das neue System mit 1.7.2023 umzusteigen.
Orts- und bedarfsabhängig können Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde als Teil des Kernteams in die PVE eingebunden werden.